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Ausgehzeiten für Jugendliche

Bildnachweis: © Tierney - Fotolia.com

„Alle anderen dürfen viel länger draußen sein als ich! Ihr seid solche Spießer!“ – RUMMS – Tür knallt, Kind ist sauer und der Haussegen hängt schief. Aber dürfen denn wirklich „alle anderen“ schon mit 16 in die Disko? Und bis wann darf sich ein 14-Jähriger eigentlich draußen mit seinen Freunden herumtreiben? Die Diskussionen um Ausgehzeiten und den ersten Diskobesuch kennen wahrscheinlich viele Eltern und Jugendliche. Hier gilt es, den richtigen Mittelweg zu finden. Eine erste Orientierung bietet das Jugendschutzgesetz.

Was ist das Jugendschutzgesetz und für wen gilt es?

Das Jugendschutzgesetz dient in erster Linie dazu, Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen z.B. in der Öffentlichkeit oder in den Medien zu schützen, indem es den Zugang zu Produkten oder Orten beschränkt, von denen eine mögliche Gefährdung ausgehen kann. Dazu gehören unter anderem Regeln zum Aufenthalt in Gaststätten und Diskos, zum Tabak- und Alkoholkonsum und zu Glückspiel und problematischen Medieninhalten.
Ein Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist jeder unter 14 Jahren. Als Jugendlicher gilt jeder, der zwar über 14, aber noch unter 18 ist. Darüberhinaus ist in vielen Bereichen auch die Altersgrenze ab 16 relevant.

Wo gilt das Jugendschutzgesetz?

Das Jugendschutzgesetz gilt zunächst einmal nur in der Öffentlichkeit. Damit sind vor allem auch Gaststätten, Veranstaltungshallen und Diskotheken gemeint. Also Orte und Veranstaltungen, die grundsätzlich jeder besuchen kann. Eine private Geburtstagsfeier oder eine Vereinsveranstaltung fällt also nicht unter das Jugendschutzgesetz. Auch an frei zugänglichen Orten wie Parks oder öffentlichen Plätzen gilt das Jugendschutzgesetz nicht. Hier ist es Aufgabe der Eltern, ihre Kinder und Jugendlichen zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass ihnen nichts passiert.

Gilt das Jugendschutzgesetz auch, wenn ich in Begleitung unterwegs bin?

Die Alters- und Zeitgrenzen oder die Zugangsbeschränkungen etwa bei Disco- oder Kinobesuchen gelten unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt, wenn Du entweder von einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet wirst.

Personensorgeberechtigte Person und erziehungsbeauftragte Person – wo liegt der Unterschied?

Die Personensorgeberechtigten sind in erster Linie Deine Eltern bzw. die Personen, die das Sorgerecht innehaben. Verwandte oder Deine großen Geschwister gehören ausdrücklich nicht dazu. Sie können jedoch als Erziehungsbeauftragter fungieren. So werden Personen bezeichnet, die eine Vereinbarung mit Deinen Eltern über die Beaufsichtigung getroffen haben. Der oder die Erziehungsbeauftragte übernimmt dann für einen begrenzten Zeitraum – zum Beispiel den Besuch einer Gaststätte – den Erziehungsauftrag.

Wer kann Erziehungsbeauftragter sein und was muss die Person leisten?

Der Erziehungsbeauftragte verpflichtet sich für die Übernahme von Erziehungsaufgaben, also in erster Linie die Betreuung, Beaufsichtigung und den Schutz des Kindes oder Jugendlichen vor Gefahren. Dazu muss genau abgesprochen werden, wann, wie und wo die Beaufsichtigung erfolgt. Außerdem muss die beauftragte Person auch in der Lage sein, diesen Erziehungsauftrag wahrzunehmen. Das heißt konkret: Sie muss über 18 Jahre alt sein, in der Lage sein, das Kind oder den Jugendlichen in jeder Situation zu unterstützen und im Auge zu behalten und muss nüchtern bleiben. Sie sollte über ein ausreichendes Autoritätsverhältnis gegenüber dem Kind oder Jugendlichen verfügen, um im Notfall Grenzen aufzeigen zu können (z.B. wenn es um den Genuss von Alkohol und den Nachhauseweg geht). Außerdem sollte gewährleistet sein, dass die Eltern die erziehungsbeauftragte Person tatsächlich kennen und dass sie für einen sicheren Heimweg sorgen kann.
Auf Nachfrage muss der Erziehungsbeauftragte seine Berechtigung nachweisen können. Bei mündlichen Absprachen sollten die Eltern deshalb für Rückfragen telefonisch erreichbar sein. Einige Veranstalter verlangen auch einen schriftlichen Erziehungsauftrag. Macht euch am besten vorher direkt beim Veranstalter schlau, dann gibt es beim Einlass keine bösen Überraschungen.

Regelungen zum Aufenthalt in Gaststätten

Gaststätten im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind Orte, an denen Getränke ausgeschenkt und Speisen zum Verzehr angeboten werden. Dazu zählen neben den eigentlichen Gaststätten und Restaurants auch Diskotheken, Bars, Imbissstuben, Trinkhallen, Bierzelte sowie Hotels und Pensionen, Cafés oder Eisdielen. Generell gilt hier:

• Unter 16-Jährige dürfen sich nicht ohne erwachsene Begleitung in Gaststätten aufhalten, außer, sie möchten dort etwas essen oder trinken oder dort eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe besuchen oder sie befinden sich auf Reisen (damit ist auch der Weg zur Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemeint). Diese Ausnahmen gelten jedoch nur in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr.

• Ist der Jugendliche mindestens 16 Jahre alt, kann er sich in einer Gaststätte aufhalten, ohne dass ihn Vater, Mutter oder eine erziehungsbeauftragte Person begleiten müssen. Dies gilt aber nur für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Will er sich nach 24 Uhr dort aufhalten, müssen ihn die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person begleiten.

Regelungen zum Aufenthalt in Diskotheken

• Unter 16-Jährige dürfen sich generell nur in Begleitung von Eltern oder erziehungsbeauftragten Personen in Diskotheken aufhalten.

• Unbegleitete Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren müssen die Diskothek um 24 Uhr verlassen. Wer länger bleiben will, darf dies nur in Begleitung der Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten.

• Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (z.B. Teenie-Disko im Jugendclub) sowie Tanzveranstaltungen zur Brauchtumspflege und künstlerischen Betätigung (z.B. Aufführung der Tanzschule) dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 ohne Begleitung bis 24 Uhr besuchen.

ACHTUNG! Diskotheken können in ihren Einlasskriterien durchaus strengere Altersbeschränkungen festlegen. In vielen Diskotheken ist deshalb ein Zutritt unter 18 Jahren überhaupt nicht erlaubt oder generell nur in Begleitung. Die Einlasskriterien findet ihr in aller Regel auf den Webseiten der Diskotheken.

Nachtklubs und Nachtbars, Stripteasebars, Betriebe der Prostitution oder vergleichbare, so genannte Vergnügungsbetriebe dürfen zu keiner Zeit und auch nicht in Begleitung eines Erwachsenen betreten werden.

Regelungen zum Kinobesuch

Auch für Filmvorführungen in der Öffentlichkeit (nicht nur im Kino, sondern auch in Gaststätten, im Jugendklub oder bei Festivals) gelten gesonderte Regelungen. Zunächst einmal dürfen Kinder und Jugendliche nur Filme im Kino anschauen, die für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet wurden. Diese Beschränkungen gelten grundsätzlich auch dann, wenn ihr euch in Begleitung befindet (einzige Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren dürfen in Begleitung der Eltern – ein Erziehungsbeauftragter ist in diesem Fall nicht ausreichend – in einen Film ab 12 Jahren gehen). Darüber hinaus müssen jedoch auch die Vorführungszeiten beachtet werden.

• Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 20 Uhr endet.

• Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 22 Uhr endet.

• Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor Mitternacht endet.

• Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn ihr euch in Begleitung eurer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person befindet.

Besuch von Konzerten

Für Konzerte in Konzerthallen, auf Open- Air-Bühnen oder Festivals gibt es im Jugendschutzgesetz keine ausdrücklichen Vorgaben. Hier gelten meist die Beschränkungen durch den Veranstalter. Darüberhinaus kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Alters- und Zeitbegrenzungen festlegen.

Kann ich mein Alter verheimlichen?

Nein, Kinder und Jugendliche müssen ihr Alter nachweisen. Zweifeln die Veranstalter und Gewerbetreibenden an euren Altersangaben, sind sie verpflichtet, das Alter näher zu überprüfen, z.B. durch Kontrolle des (gültigen) Personalausweises, Kinderausweises oder Schülerausweises. Verweigert ihr diese Kontrolle, dann kann euch der Veranstalter den Zutritt verwehren. Im Zuge der Alterskontrolle kann auch eine Kontrolle des Erziehungsauftrages erfolgen. In der Regel nehmen die Veranstalter solche Einlasskontrollen sehr ernst, da ihnen bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,- Euro drohen. Versucht also am besten erst gar nicht, euch am Türsteher vorbei zu mogeln.

Quellen: Broschüren „Jugendschutzgesetz Jugendmedienschutz – Staatsvertrag der Länder“ und „Jugendschutz – verständlich erklärt“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bettina Fischer

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