Kinder lieben es, sich zu bewegen. Besonders viel Spaß macht es, auf altersgerechten Fortbewegungsmitteln durch die Gegend zu flitzen. Mithilfe von Rutschautos, Dreirädern, Rollern und Laufrädern können sich die Kleinsten frühzeitig und mit viel Freude an Mobilität gewöhnen. Der nächste Höhepunkt ist dann meist, auf dem ersten Spielrad in die Pedale zu treten, bevor es dann mit dem „richtigen“ Kinderfahrrad in den Straßenverkehr geht. REVIERkind hat mit freundlicher Unterstützung des ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V.) ein paar Tipps und Informationen zum Thema Radfahren für Kinder und mit Kindern für Sie zusammengestellt.
Spielräder
Als Spielräder gelten alle 12 bis 18 Zoll großen Kinderfahrräder, die Kinder ab ungefähr vier Jahren nutzen. Auch wenn diese Räder verkehrsrechtlich als „Spielzeug“ gelten und es keine vorschriftsmäßige Ausstattung geben muss, sollten dennoch wesentliche Sicherheitskriterien beachtet werden. Da Spielräder außerhalb des Straßenverkehrs genutzt werden, müssen sie nicht über ein funktionierendes Licht verfügen. Worauf aber dringend geachtet werden sollte, ist ein tiefer Durchstieg bzw. Einstieg. Dieser ermöglicht es dem Kind nicht nur, leichter aufzusteigen, auch das Absteigen in kritischen Situationen gelingt dadurch schneller und sicherer. Ebenso wichtig sind sowohl eine Rücktrittbremse wie auch zwei Handbremsen, die für Kinderhände gemacht und damit leicht greifbar sind. Ein geschlossener Kettenkasten aus Kunststoff (kein scharfkantiges Blech) sollte auch zur Ausstattung gehören, damit Stürze durch ein Verfangen der Hosen in der Kette ausgeschlossen werden können. Falls es dann doch zu einem Sturz kommt, können durch weiche Puffer an den Lenkerenden weitere schmerzhafte Verletzungen vermieden werden. Um das Spielrad möglichst lange nutzen zu können, ist ein großer Verstellbereich der Sattel- und Lenkerhöhe empfehlenswert.
Kinderstraßenräder
Kinderfahrräder ab 20 Zoll gelten als Kinderstraßenräder und müssen entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgestattet sein. Zu der vorgeschriebenen Ausstattung gehören zunächst einmal zwei voneinander unabhängige Bremsen, je eine für Vorder- und Hinterrad. Da gerade kleinere Kinder noch nicht genug Kraft in den Händen haben, ist zusätzlich zu zwei gut greifenden Handbremsen auch eine Rücktrittbremse empfehlenswert. Ab einer Größe von 24 Zoll werden Kinderräder dann meist auch mit einer Kettenschaltung und zwei Handbremsen angeboten – Rücktrittbremsen fallen dann in der Regel weg. Eine hell tönende Klingel ist ebenfalls vorgeschrieben. Sie sollte möglichst robust sein, damit sie nicht schon nach dem ersten Sturz den Geist aufgibt. Pflicht sind ebenso Pedale mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Reflektoren. Bei den Pedalen sollte auch darauf geachtet werden, dass sie rutschsicher sind und keine scharfen Kanten besitzen.
Das Licht betreffend gibt es einiges zu beachten. Vorgegeben sind nämlich: ein weißer Frontscheinwerfer sowie ein rotes Rücklicht, ein weißer Reflektor vorne, ein roter Großrückstrahler sowie ein kleinerer roter Rückstrahler hinten, jeweils zwei Reflektorstreifen oder gelbe Speichenreflektoren pro Rad.
Neben der vorgeschriebenen Ausstattung gilt es allerdings noch einige andere Punkte zu beachten, was die Wahl eines Kinderrads betrifft. So muss das vorschriftsmäßig ausgestattete Rad dem Kind natürlich auch passen. Das Fahrrad hat das richtige Maß, wenn das Kind auf dem Sattel sitzend mit beiden Fußspitzen bequem den Boden erreicht. Wichtig für die gute Übersicht im Verkehr ist auch eine aufrechte Haltung. Voraussetzung dafür ist der richtige Abstand und die entsprechende Form des Lenkers. Nehmen Sie Ihr Kind auf jeden Fall mit zum Fahrradkauf, damit es probesitzen und -fahren kann.
Was sollte noch dran sein?
Ein Kinderfahrrad sollte im besten Fall mit einem Gepäckträger ausgestattet sein. Auf ihm können Schul- und Sportasche transportiert werden, das sorgt für Entlastung des Rückens. Für eine Schonung des Fahrrads sorgt definitiv ein funktionstüchtiger Fahrradständer – aufstellen statt hinwerfen lautet hierbei die Devise. Schutz vor Stürzen und Schmutz bieten zum einen geschlossene Kettenkästen und zum anderen gute Schutzbleche.
Was gehört nicht an ein Kinderfahrrad?
Wenn Ihr Kind im Straßenverkehr unterwegs ist, sollten Sie auf gewisse Dinge bei der Fahrrad-Bestückung verzichten, auch wenn diese im ersten Moment praktisch und schön wirken. Dazu gehört beispielsweise der Flaschenhalter. Dieser kann das Kind beim Aufund Absteigen behindern. Große, lustig aussehende Hupen gehören ebenfalls nicht an den Lenker. Sie lenken nur unnötig ab und steigern die Sturzgefahr. Verzichtet werden sollte auch auf bunte Signalfähnchen: Ausschlagende Fahnenstangen können Passanten verletzen, wenn die Kleinen noch auf dem Gehweg fahren müssen.
Stützräder – ja oder nein?
Es wird davon abgeraten, Stützräder zu benutzen, denn sie vermitteln den Kindern ein völlig falsches Fahrgefühl. Das richtige Lenken-, Anfahren- und Anhaltenlernen wird durch die zusätzlichen Räder verhindert. Kinder gewöhnen sich zudem eine falsche „Kurvenlage“ an, denn sie verlagern ihr Gewicht nach außen statt nach innen. Stützräder wirken dementsprechend eher kontraproduktiv.
Der richtige und wichtige Fahrradhelm
Es besteht in Deutschland zwar weder eine Helmpflicht für Erwachsene noch für radfahrende Kinder, dennoch ist dieser Schutz wirklich sinnvoll. Beim Kauf eines Helms gibt es allerdings auch gewisse Punkte zu beachten: Der richtige Kopfschutz sollte zunächst auf jeden Fall mit dem TÜVGS- Zeichen ausgezeichnet sein – nur damit ist eine geprüfte Sicherheit garantiert. Weiterhin sollte auf das Herstellerdatum geachtet werden, denn Kunststoffe altern und nach fünf Jahren ist ein Helm damit nicht mehr stabil genug. Und natürlich muss die Größe stimmen: Der Helm darf nicht wackeln und nicht über die Stirn oder nach hinten rutschen. Die Einstellung der Helmgurte sollte regelmäßig überprüft werden.
Kinderbegleitung auf dem Gehweg (StVO)
Im Dezember 2016 ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten, nach der auch Kinder unter 8 Jahren auf Radwegen fahren dürfen. Bis dahin mussten sie auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden war. Diese Regelung führte häufig zu praktischen Problemen, da radelnde Eltern ihre kleineren Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten durften. Nach der neuen Regelung dürfen Kinder Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahroder Schutzstreifen dürfen sie weiterhin nicht benutzen. Beim Fahren auf dem Gehweg darf sie nun aber auch eine mindestens 16 Jahre alte
Aufsichtsperson begleiten. Ab dem Alter von 10 Jahren müssen Kinder dann die Fahrbahn oder
den Radweg benutzen.
Viele weitere Infos und Tipps zum Thema Kind
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